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BGH, 15.12.1965 - VIII ZR 306/63 |
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Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Anspruch einer Ehefrau auf Zahlung von Scheidungsunterhalt - Anspruch der Ehefrau auf Vorlegung der Steuererklärungen und Steuerbescheide gegen ihren Ehemann nach der Scheidung - Zugrundelegung des Einkommens bei der Ermittlung von Zahlungen des Ehemannes an die Ehefrau ...
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 17.03.1961 - I ZR 94/59
Auszug aus BGH, 15.12.1965 - VIII ZR 306/63
Auch diese Urkunden fallen daher bei der gebotenen ausdehnenden und nicht am Wortlaut der Vorschrift haftenden Auslegung des § 810 BGB zugunsten solcher Personen, die am Gewinn beteiligt sind (vgl. BGH Urt. v. 17. März 1961 - I ZR 94/59 - GRUR 1961, 466, 469), unter den in dieser Bestimmung geregelten zweiten Fall. - BGH, 16.04.1962 - VII ZR 252/60
Auszug aus BGH, 15.12.1965 - VIII ZR 306/63
Es ist als genügend angesehen worden, daß die Urkunden eine objektive und unmittelbare Beziehung zu dem Rechtsverhältnis aufweisen, an dem der die Vorlegung Begehrende beteiligt ist (BGH Urt. v. 16. April 1962 - VII ZR 252/60 - LM BGB § 810 Nr. 3 in. Nachweisen). - BGH, 06.06.1963 - VII ZR 230/61
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 15.12.1965 - VIII ZR 306/63
Wie die Revisionserwiderung mit Recht hervorhebt, legt die Rechtsprechung die Vorschrift des § 810 zweiter Fall BGB weit aus (vgl. zuletzt BGH Urt. v. 6. Juni 1963 - VII ZR 230/61 - WM 1963, 990).
- BGH, 28.04.1977 - II ZR 208/75
Anspruch auf Auszahlung des vollen Wertes des Geschäftsanteils eines …
Infolge dieser von der Beklagten zu vertretenden Sachlage läßt sich nicht ausschließen, daß ein Sachverständiger bei seinen auf einen Teil des Geschäftsjahres 1968 begrenzten Feststellungen weitgehend auf Schätzungen angewiesen sein wird und daß ihm die Kenntnis auch der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung zum 31. Dezember 1968 diese Aufgabe erleichtern könnte, so daß insoweit auch die für eine Anwendung des § 810 BGB ausreichende unmittelbare objektive Beziehung zu dem Rechtsverhältnis, aus dem der Kläger seinen Anspruch herleitet, gegeben ist (vgl. Urt. d. BGH v. 15.12.65 - VIII ZR 306/63, WM 1966, 255).